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Diskriminierende Absage: Wie lange ein Arbeitgeber für den entgangenen Lohn haftet

Ein Bewerber wurde 2009 wegen seines Alters abgelehnt und forderte noch Jahre später Schadenersatz, zuletzt rund 236.000 €. Das Bundesarbeitsgericht hat die Haftung jetzt begrenzt. Für Betriebe bleibt trotzdem eine teure Lehre.

Worum es ging

Im Jahr 2009 schrieb ein Arbeitgeber eine Stelle für Trainees aus. Ein Bewerber bekam eine Absage. Neun Jahre später stellte ein Gericht fest, dass ihn diese Absage wegen seines Alters benachteiligt hatte. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, ihm alle künftigen finanziellen Schäden aus der Nichteinstellung zu ersetzen.

Genau darauf berief sich der Mann. Für die Jahre 2020 bis 2023 verlangte er rund 236.000 €: die Differenz zwischen dem Gehalt, das er auf der Traineestelle verdient hätte, und seinem tatsächlichen Einkommen. Nach seiner Vorstellung sollte der Arbeitgeber das bis zu seiner Rente ausgleichen.

Was das Gericht entschieden hat

Das Bundesarbeitsgericht hat die Forderung abgewiesen. Der Zusammenhang zwischen der diskriminierenden Absage und dem Verdienstausfall endet, sobald der Bewerber eine vergleichbare, angemessene Stelle gefunden und sich dort etabliert hat. Das war hier so: Der Mann arbeitete schon seit Jahren in einer passenden Stelle bei einer Ausländerbehörde. Ab diesem Punkt haftet der frühere Arbeitgeber nicht mehr für den Unterschied beim Gehalt.

Was das für deinen Betrieb heißt

  • Das Urteil begrenzt die Haftung, aber erst nach einem Streit, der von 2009 bis 2026 gedauert hat. Allein die Anwaltskosten über so viele Jahre und mehrere Instanzen sind erheblich.
  • Neben dem Schadenersatz droht bei einer Benachteiligung eine Entschädigung. Wäre der Bewerber auch ohne Diskriminierung nicht eingestellt worden, sind das bis zu drei Monatsgehälter (§ 15 Abs. 2 AGG).
  • Die Fristen sind kurz: Ansprüche muss ein Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach der Absage schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG) und innerhalb von drei weiteren Monaten klagen (§ 61b Arbeitsgerichtsgesetz). Wer so ein Schreiben bekommt, sollte es nicht liegen lassen.
  • Vorbeugen ist einfach: In Stellenanzeigen nichts zu Alter, Geschlecht oder Herkunft, also kein „junges Team“ und kein „Muttersprachler“. Absagen knapp und neutral formulieren, und die Gründe für die Auswahl intern festhalten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2026, 8 AZR 153/25, Pressemitteilung 30/26

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall kann ein Gericht anders entscheiden.

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