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Kündigung verloren, Lohn nachzahlen: Was du über die Jobsuche erfahren darfst

Verliert ein Betrieb den Kündigungsschutzprozess, muss er den Lohn meist für die ganze Zeit nachzahlen. Abziehen darf er nur, was der Mitarbeiter böswillig nicht verdient hat. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt geklärt, welche Auskünfte du dafür verlangen kannst.

Worum es ging

Ein Arbeitgeber hatte einem Mitarbeiter gekündigt und den Prozess verloren: Die Kündigung war unwirksam. Der Mitarbeiter verlangte daraufhin den Lohn für die Zeit, in der er nicht arbeiten durfte. Juristen nennen das Annahmeverzugslohn.

Der Arbeitgeber hielt dagegen, der Mann habe sich nicht ernsthaft um eine neue Stelle bemüht. Das ist ein wichtiger Punkt, denn wer es böswillig unterlässt, zumutbare Arbeit anzunehmen, muss sich den entgangenen Verdienst anrechnen lassen (§ 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz). Um das zu belegen, verlangte der Arbeitgeber umfassend Auskunft: welche Stellenangebote Agentur für Arbeit und Jobcenter geschickt hatten, ob und wie sich der Mann darauf beworben hatte, mit welchem Ergebnis, und dazu Kopien der Bewerbungsunterlagen.

Was das Gericht entschieden hat

Das Bundesarbeitsgericht zieht eine klare Grenze. Welche Stellen die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter vorgeschlagen haben und zu welchen Bedingungen, darf der Arbeitgeber erfragen. Einen eigenen Anspruch darauf, zu erfahren, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Mitarbeiter beworben hat, gibt es dagegen nicht. Das gilt auch für die Frage, was er sonst auf eigene Faust unternommen hat.

Dass der Mitarbeiter böswillig untätig geblieben ist, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen. Erst im Prozess muss der Mitarbeiter dann erklären, was er auf die Angebote hin getan hat. Den Fall muss das Hessische Landesarbeitsgericht nun neu verhandeln.

Was das für deinen Betrieb heißt

  • Das eigentliche Risiko einer verlorenen Kündigungsschutzklage ist der nachzuzahlende Lohn. Bei 3.500 € Monatsgehalt und einem Jahr Verfahren sind das schnell über 40.000 € brutto.
  • Darauf zu setzen, einen Teil davon später über fehlende Bewerbungen zurückzuholen, ist schwierig. Die Beweislast liegt bei dir, und deine Auskunftsrechte sind begrenzt.
  • Die Vermittlungsvorschläge von Agentur und Jobcenter darfst du aber verlangen. Das sollte dein Anwalt früh im Verfahren tun.
  • Am meisten spart, wer vor dem Ausspruch der Kündigung prüfen lässt, ob sie hält, und im Verfahren von Anfang an gut vertreten ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.08.2026, 5 AZR 37/25, Pressemitteilung 29/26

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall kann ein Gericht anders entscheiden.

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